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www.architektur-online.com Produkt News des § 25a IO im Vorhinein ausschließen oder beschränken, nicht berufen. Hinzu tritt, dass gemäß § 25b Abs 2 IO die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Eine Ausnahme davon besteht lediglich für bestimmte in § 20 Abs 4 IO näher definierte Finanz-, Börse- und Wertpapiergeschäfte. Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der bloße Umstand der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – ohne Vorliegen von sonstigen Gründen für eine Vertragsauflösung – niemals einen Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige einseitige Vertragsauflösung rechtfertigen kann und die allein auf die Insolvenz des Werkunternehmers abstellenden Rücktritts- und Auflösungsrechte des Werkbestellers, die sich gleichsam standardmäßig in so gut wie allen gängigen Werkvertragsmustern, Vertragsformblättern oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederfinden, schlicht und ergreifend unzulässig, unwirksam und daher entbehrlich sind. Dies bedeutet nicht, dass die Vertragsauflösung bei Insolvenz des Werkunternehmers gänzlich ausgeschlossen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Entscheidungsgewalt, ob in diesem Fall ein Vertragsverhältnis aufrechterhalten oder aufgelöst werden soll, jedoch allein beim Insolvenzverwalter liegen. Daher ergibt sich aus § 21 Abs 1 IO zwingend, dass der Insolvenzverwalter bei einem Werkvertrag, der vom insolventen Werkunternehmer und vom Werkbesteller zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, frei entscheiden kann, ob er den Werkvertrag erfüllen und vom Werkbesteller Erfüllung verlangen will (um sich damit den vereinbarten Werklohnanspruch zu sichern) oder vom Vertrag zurücktritt. Bevor man daher als Werkbesteller aus Anlass einer Insolvenz des Werkunternehmers als Panikreaktion den sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder die sonstige Auflösung des Werkvertrages erklärt und zugleich im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vertragsauflösung die Ersatzvornahme beauftragt, ist es in jedem Fall ratsam zu prüfen, ob allenfalls über den Umstand der Insolvenz hinausgehende, relevante Gründe für eine einseitige Vertragsauflösung vorliegen, und/oder sich um eine Vertragsauflösung im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter zu bemühen.


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