www.architektur-online.com Produkt News Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Vermieter rechtfertigen. Maßgeblich ist hiefür die vertragliche Regelung der Weitergabe des Mietobjektes, wobei sich in der Praxis in Mietverträgen häufig – wenn auch im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unwirksame – Bestimmungen finden, wonach jegliche Weitergabe des Mietobjekts unzulässig sei bzw. der ausdrücklichen (schriftlichen) Zustimmung des Vermieters bedürfe. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Wohnungsmieter, dass eine rechtswirksame und damit durchsetzbare Befristung im Mietrecht, eine diesbezügliche Vereinbarung in schriftlicher Form voraussetzt. Fehlt es demnach bei der Beherbergung eines Gastes an einem schriftlichen (Unter-) Mietvertrag, besteht das Risiko, dass die mit dem (Unter-)Mieter mündlich vereinbarte Befristung nicht durchsetzbar ist und das (Unter-)Mietverhältnis als unbefristet gilt, das nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 30 MRG einseitig beendet werden kann. Neben zivilrechtlichen Bestimmungen des Miet- oder Wohnungseigentumsrecht sind bei der Überlassung einer Wohnung an Touristen darüber hinaus auch gewerberechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu beachten. So ist die bloße Wohnraumvermietung von der österreichischen Gewerbeordnung zwar nicht erfasst und bedarf daher grundsätzlich keiner Gewerbeanmeldung oder Betriebsanlagengenehmigung, ein Anbieten von Zusatzleistungen, wie etwa das Bereitstellen von Bettwäsche, Endreinigung oder Frühstücksservice sind in diesem Zusammenhang jedoch – ohne dass die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht zulässig. Aufgrund der hohen und für juristische Laien kaum überschaubaren Regelungsdichte des Miet- und Wohnrechts in Österreich und der sehr kasuistischen Rechtsprechung ist es durchaus komplex, „Sharen“ von Wohnraum im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgreich umzusetzen. Für die Praxis heißt das, dass vor der geplanten Umsetzung eines innovativen Wohnkonzepts eine genaue Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen vorausgehen sollte. Andernfalls kann sich der Trend zum „Sharen“ von Wohnraum zu einem erheblichen Risiko für den Unterkunftgeber entwickeln.
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