43 www.architektur-online.com Magazin • die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten sowie • die Regelung der Tragung der mit dem Abschluss der Vereinbarungen verbundenen Kosten zu beinhalten haben. Darüber hinaus sieht § 1a Abs 5 der Wiener Bauordnung vor, dass in städtebaulichen Verträgen für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich diese beziehen, durch den privaten Investor bzw. Bauträger sicherzustellen ist, dass die von diesem übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an diesen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte wie Bau- oder Bestandsrechte erwerben. Die oben näher beschriebenen Mindestinhalte und von den Gemeinden zu wahrenden Grundsätze sind aktuell jedoch nicht in sämtlichen Bau- und/oder Raumordnungsgesetzen der Bundesländer vorgesehen. Für die Praxis heißt das, dass bei der inhaltlichen Gestaltung städtebaulicher Verträge auf die ländergesetzlich normierten Möglichkeiten und Grenzen, aber auch auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu achten ist. Hinzu tritt, dass die aktuellen landesgesetzlichen Bau- und/oder Raumordnungsgesetze nicht konkret festlegen, an welchen Infrastrukturkosten der Gemeinde sich der private Investor bzw. Bauträger zu beteiligen hat. Im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung ist daher, neben der wirtschaftlichen Vertretbarkeit solcher Kostenübernahmen, auch darauf Bedacht zu nehmen, dass zunächst die vom städtebaulichen Vertrag erfassten Infrastrukturmaßnahmen möglichst exakt definiert werden und das wirtschaftliche Verhältnis zwischen den geplanten Infrastrukturmaßnahmen einerseits und dem vom privaten Investor bzw. Bauträger hierauf zu leistenden (Kosten-)Beitrag andererseits angemessen ist. Dies soll insbesondere den Eindruck vermeiden, dass sich der private Investor bzw. Bauträger mit dem (Kosten-)Beitrag die Umwidmung der jeweiligen Projektliegenschaft gleichsam „erkauft“. Im Hinblick auf die Umstände, dass in der Praxis kaum einheitliche Standards für städtebauliche Verträge bestehen und die ländergesetzlichen Bestimmungen hierzu teilweise sehr weit und unbestimmt gefasst sind, sollte – insbesondere auch aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen zivilrechtlichen Fragestellungen und verfassungsrechtlichen Grenzen, die für beide Vertragsparteien fallweise erhebliche Risiken mit sich bringen und unter Umständen bis hin zur Nichtigkeit des Vertrages führen können – besonderes Augenmerk auf die rechtliche Ausgestaltung solcher städtebaulichen Verträge gelegt werden. | BA12-10G | www.beckhoff.at/building Der Grundstein für die Architektur der Zukunft. Building Automation von Beckhoff. Der Automatisierungsbaukasten Das Beckhoff-Busklemmensystem für die Anbindung der Datenpunkte unter stützt mit 400 verschiedenen I/O-Klemmen alle gängigen Sensoren und Aktoren. Skalierbare Steuerungstechnik Das modulare Steuerungssystem von Beckhoff bietet Lösungen vom leistungsstarken Industrie-PC oder Embedded-PC als Gebäudeleitrechner bis zum dezentralen Ethernet-Controller. Mit PC- und Ethernet-basierter Steuerungstechnik von Beckhoff lassen sich alle Gebäudefunktionen softwarebasiert realisieren. Das durchgängige Automatisierungskonzept mit Hard- und Softwarebausteinen für alle Gewerke bietet maximale Flexibilität bei geringen Engineeringkosten. Die Automatisierungssoftware TwinCAT beinhaltet alle wesentlichen Gebäudefunktionen sowie eine standardisierte Systemintegration über Ethernet, BACnet/IP, OPC UA oder Modbus TCP. Der Beckhoff Baukasten erfüllt eine Gebäude-automation nach Energieeffi zienzklasse A.
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