www.architektur-online.com Magazin Isoliert davon zu betrachten ist auch die Beauftragung einer Ziviltechnikergesellschaft in der Rechtsform einer Ziviltechniker-GmbH, die eine von dem jeweils für diese agierenden Ziviltechniker-Gesellschafter unabhängige, eigenständige Rechtsperson ist. Stirbt sohin ein an einer Ziviltechniker-GmbH beteiligter Gesellschafter, bleibt der mit der Ziviltechniker GmbH abgeschlossene Ziviltechnikervertrag mangels abweichender Vereinbarung davon unberührt, selbst wenn der Ziviltechnikervertrag gerade wegen des verstorbenen Gesellschafters zustande gekommen ist. Die obigen Ausführungen gelten gemäß § 1022 f ABGB sinngemäß auch für den Fall, dass der jeweilige Ziviltechnikervertrag Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages enthält, wie dies z. B. bei Übernahme von Leistungen der örtlichen Bauaufsicht, der Projektsteuerung und/oder der Bauherrenvertretung (sei es gegenüber Behörden, sei es gegenüber das Bauvorhaben ausführenden Unternehmen) durch einen Ziviltechniker in der Regel der Fall ist. Ergibt sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung (z. B. wenn ein konkreter Ziviltechniker beauftragt wird), wird der Bevollmächtigungsvertrag durch den Tod des Ziviltechnikers beendet (§ 1022 ABGB), sofern darin nichts Anderes vereinbart ist. Der Tod des Auftraggebers hat diesfalls die gleiche Rechtsfolge, es sei denn dass der Auftraggeber die Bevollmächtigung des Ziviltechnikers über seinen Tod hinaus bestimmt hat. Wenn die bereits angefangene Geschäftsbesorgung durch den Ziviltechniker ohne offenbaren Nachteil für die Erben des Auftraggebers nicht unterbrochen werden kann, ist der Ziviltechniker unabhängig davon jedoch verpflichtet, die Geschäftsbesorgung solange fortzuführen, bis durch die Beendigung der Geschäftsbesorgung keine Nachteile mehr zu erwarten sind. Für den Fall der Bevollmächtigung eines Ziviltechnikerunternehmens (z. B. auch in der Rechtsform einer Ziviltechniker GmbH) berührt der Tod des Ziviltechnikers den Fortbestand des Bevollmächtigungsvertrages grundsätzlich nicht, sofern darin nicht Abweichendes geregelt ist. Um sohin Schwierigkeiten bei der nachträglichen Auslegung des Ziviltechnikervertrages dahin gehend, welche Rechtsfolgen der Tod einer Vertragspartei auf den Fortbestand und die Fortführung des Ziviltechnikervertrages hat, zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bei der Verfassung eines Ziviltechnikervertrages besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Rechtsfolgen des Todes einer Partei im Ziviltechnikervertrag und/oder in einer allenfalls zusätzlich errichteten Vollmacht ausdrücklich zu bestimmen.
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