Wann darf ein Baumeister den Begriff „Architekturbüro“ verwenden?

24. Februar 2011 Mehr

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Bezeichnung „Architekturbüro Baumeister XY“ nicht gegen das Ziviltechnikergesetz verstößt (vgl. dazu Heft 5/2010). Wann darf nun – auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – ein Unternehmen als „Architekturbüro“ bezeichnet werden?

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Begriffe „Architektur“ und „Architekturbüro“ durch das geltende Ziviltechnikergesetz (ZTG 1993) nicht geschützt, sondern (nur) die Bezeichnungen „ZiviltechnikerIn“, „ArchitektIn“, „ZivilingenieurIn“ und „IngenieurkonsulentIn“ für Personen mit entsprechender Befugnis (siehe Kolumne Heft 5/2010). Im Folgenden geht es um die Entscheidung des OGH, inwieweit die Bezeichnung „Architekturbüro“ von Nicht-Ziviltechniker-ArchitektInnen verwendet werden darf, ohne sich dadurch einen – unzulässigen – Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

DER SACHVERHALT (vereinfacht)

Eine Baumeistergesellschaft bezeichnete sich im Telefonbuch als „Architekturbüro“. Unternehmenszweck war die Erbringung von Bauträger-, Bauplanungs- und Baubetreuungsleistungen; ihre Gewerbeberechtigung umfasste die Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträgertätigkeiten“ und „Baumeister“. ArchitektInnen im Sinn des Ziviltechnikergesetzes waren nicht beschäftigt. Allerdings durfte der gewerberechtliche Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter die Bezeichnung „gewerblicher Architekt“ gemäß § 99 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) führen.
Die zuständige Kammer der ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen beantragte, dem Baumeister zu verbieten, sein Unternehmen als „Architekturbüro“ zu bezeichnen bzw. auch andere Bezeichnungen zu verwenden, die den unrichtigen Eindruck erweckten, sein Unternehmen verfüge über eine entsprechende Befugnis. Nach Ansicht der Kammer verstößt der Baumeister gegen § 1 UWG (Verbot, „unlautere Geschäftspraktiken“ anzuwenden) in Verbindung mit § 30 ZTG sowie gegen § 2 UWG (durch „irreführende Geschäftspraktiken“ andere zu täuschen) und verschafft sich somit einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch.
Der Baumeister wendete ein, dass er nicht den durch § 30 ZTG 1993 geschützten Begriff „ArchitektIn“ verwendet habe, sondern den von dieser Bestimmung nicht erfassten Begriff „Architekturbüro“.
Das Erstgericht gab der Kammer recht: Aus § 30 ZTG 1993 sei noch immer abzuleiten, dass Wortverbindungen, die auf die Tätigkeit von ArchitektInnen hindeuteten, unzulässig seien.
Das Berufungsgericht war derselben Meinung. Die Bezeichnung „Architekturbüro“ sei geeignet, den Eindruck einer Berufsausübung zu erwecken, die an die Befugnisse zur Führung der Berufsbezeichnung „ArchitektIn“ gebunden sei; diese Bezeichnung sei aber Ziviltechnikern vorbehalten.

AUS DER BEGRÜNDUNG DES OGH

Zu § 1 UWG („Unlautere Geschäftspraktiken“) überprüfte der OGH, ob der Baumeister mit gutem Grund annehmen konnte, dass die Bezeichnung „Architekturbüro“ nicht gegen § 30 Abs. 1 ZTG 1993 verstößt. Nach dem OGH ist seit dem ZTG 1993 das Verbot auf die Berufsbezeichnung „ArchitektIn“ beschränkt und die Bezeichnung „Architekturbüro“ nicht (mehr) geschützt. Daher konnte der Baumeister vertretbar annehmen, dass er mit der Bezeichnung „Architekturbüro“ nicht gegen § 30 Abs. 1 ZTG verstößt; somit hat er auch nicht gegen § 1 UWG verstoßen.
In Bezug auf § 2 UWG (Täuschung durch „irreführende Geschäftspraktiken“) sieht der OGH den entscheidenden Umstand darin, wie der Begriff „Architekturbüro“ im Allgemeinen verstanden wird. Für die Beurteilung ist maßgeblich, welches Verständnis ein durchschnittlich informierter und verständiger Adressat dem Begriff „Architekturbüro“ beilegt. Nach Meinung des OGH verbinden die an Architektenleistungen interessierten Kreise mit dem Begriff „ArchitektIn“ noch immer eine besondere, durch ein Hochschulstudium begründete und durch die Ziviltechnikerprüfung nachgewiesene Qualifikation. Dieses Verständnis beruht auf dem Berufsbild der ArchitektInnen, wie es seit Jahrzehnten – geprägt durch das ZTG – besteht.
Der OGH geht auch auf § 99 GewO ein und stellt dazu fest, dass Gewerbetreibende, die laut Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung haben, neben der Bezeichnung „BaumeisterIn“ auch die Bezeichnung „gewerbliche(r) ArchitektIn“ verwenden dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der OGH sieht darin „eine Aufweichung des traditionellen österreichischen Architektenbegriffs, um Wettbewerbsnachteile österreichischer Baumeister im Binnenmarkt zu verhindern.“
Aber auch § 99 Abs. 6 GewO bringt den OGH zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Gesetzgeber hat nämlich den Begriff „ArchitektIn“ nicht generell für Baumeister freigegeben, viel mehr macht die Bezeichnung „gewerbliche(r) ArchitektIn“ deutlich, dass ein Unterschied zu ArchitektInnen besteht. Auf diesen Unterschied muss ein gewerblicher Architekt auch zur Vermeidung einer Irreführung hinweisen, und dazu genügt schon die Beifügung des Wortes „gewerblich“. Dies ist aber notwendig, werden doch bei alleiniger Verwendung des Wortes „ArchitektIn“ die meisten Menschen ohne Zweifel an ArchitektInnen im Sinn des Ziviltechnikerrechts denken.
Letztlich darf also der Baumeister den Begriff „Architekturbüro“ nur dann verwenden, wenn ein aufklärender Hinweis darauf erfolgt, dass im Unternehmen keine ArchitektInnen im Sinne des ZTG 1993 tätig sind.

PRAKTISCHE FOLGEN

Neben der verwaltungsrechtlichen Entscheidung (siehe Kolumne Heft 5/2010) behandelt der OGH die Frage, wann der Begriff „Architekturbüro“ verwendet darf, nun in Bezug auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kommt zu folgendem Ergebnis: Ein planender Baumeister, der sein Unternehmen als „Architekturbüro“ bezeichnen will, muss eine Ergänzung anfügen, aus der hervorgeht, dass im Unternehmen kein(e) ArchitektIn im Sinn des ZTG 1993 tätig ist. Es muss also ersichtlich sein, dass er als Baumeister (und nicht als Ziviltechniker) Inhaber des Architekturbüros ist.
Bei beiden Entscheidungen zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Bezeichnung „Architekturbüro Baumeister XY“ nicht gegen das ZTG verstößt und auch keine Irreführung nach dem UWG darstellt; diese Bezeichnung ist daher für planende Baumeister zulässig.

OGH 4 Ob 245/06t vom 20.03.2007

Dipl.-Ing. Dr.techn. Dr.iur. Nikolaus Thaller
Sachverständiger für Bauwirtschaft

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Kategorie: Bau & Recht