Die Bestätigung des Bauführers für die Baubehörde

24. Februar 2011 Mehr

Inwieweit betrifft das Kollaudierungsverfahren neben dem Bauherrn auch den Bauführer? Ist der Baumeister als Bauführer gegenüber dem Bauherrn nur verpflichtet, die plan- und fachgerechte Ausführung seiner eigenen Leistungen und der seiner Subunternehmer zu bestätigen, oder muss er dies auch für die Leistungen der vom Bauherrn direkt beauftragten Professionisten tun?

DER SACHVERHALT (vereinfacht)

Ein Baumeister erbrachte bei der Errichtung einer Wohnhausanlage Baumeisterarbeiten sowie konstruktive Stahlbauarbeiten und fungierte der Baubehörde gegenüber als Bauführer. Ursprünglich sollte er auch den brandbeständig auszuführenden Schutzanstrich der Stahlträger ausführen, aber aufgrund von Terminproblemen beauftragte der Bauherr damit eine Fachfirma direkt.

Nach Fertigstellung stellte der Baumeister zur Vorlage bei der Baubehörde eine Bestätigung gemäß § 17 Abs. 2 SbgBauPolG aus und bescheinigte, dass die Stahlkonstruktionen den Statik- und Ausführungsplänen gemäß ausgeführt worden seien. Die Baubehörde verlangte vom Bauherrn jedoch eine konkrete Bestätigung darüber, dass die Ausführung der Stahlkonstruktion entweder brandbeständig erfolgt ist oder eine solche Ausführung statisch nicht erforderlich war und eine brandhemmende Ausführung genügte. Sowohl der Statiker als auch der Architekt weigerten sich, eine solche Bestätigung auszustellen.
Der Baumeister war der Meinung, dass die fehlenden Bestätigungen in die Sphäre des Bauherrn fielen und stellte die gesamte restliche Vergütung für das Gewerk „konstruktiver Stahlbau“ in Rechnung.
Der Bauherr zahlte nicht, weil seiner Ansicht nach der Baumeister als Bauführer verpflichtet gewesen sei, eine ausreichende Bestätigung über die Tragsicherheit und die Brandschutzeigenschaften des Stahlbaues für die Behörde auszustellen. Auch wenn er den Brandschutzanstrich nicht selbst ausgeführt habe, sei der Baumeister im Rahmen seiner Überwachungspflicht für die Ausstellung der fehlenden Bestätigung zuständig.
Das Erstgericht wies die Klage des Baumeisters zur Gänze ab weil er nach dem SbgBauPolG als Bauführer verpflichtet sei, eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung auszustellen. Solange der Baumeister diese Forderung der Baubehörde nicht vollständig erfülle, sei der Werklohn nicht fällig.
Das Berufungsgericht jedoch war anderer Auffassung: Die Kollaudierung stelle ein gesondertes Verfahren dar, in dem ausschließlich der Bauherr Verfahrenspartei sei. Die Pflichten des Baumeisters seien mit der Bestätigung über die bewilligungsgemäße, den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung abgeschlossen, und deshalb sei die Vergütung fällig.

AUS DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN DES OGH

Der OGH hält vorab grundsätzlich fest: Der Bauherr kann die Bezahlung verweigern, wenn die Leistung des Baumeisters in seiner Funktion als Bauführer nicht der darüber getroffenen Vereinbarung entspricht, oder wenn er mit einer wesentlichen Nebenleistung in Verzug ist – die Beweislast dafür liegt beim Bauherrn.
Die Bestätigung des Bauführers, dass die Ausführung bewilligungsgemäß und den Vorschriften entsprechend erfolgt ist, ist nach dem OGH eine notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Benützung und deshalb eine wesentliche Nebenleistung – auch dann, wenn Bauherr und Baumeister sie in ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt haben. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Baumeister diese Bestätigung ausgestellt.

Nach dem OGH bezieht sich der unerledigte Auftrag der Baubehörde jedoch nicht auf die vertragliche Leistung des Baumeisters als Bauführer, weil die Brandschutzanstriche der Stahlkonstruktion vom Bauherrn direkt an eine Fachfirma vergeben worden sind. Die Fachfirma hat auch eine Bestätigung über die den Planunterlagen entsprechende Durchführung des Brandschutzanstriches ausgestellt. Daher ist eine zusätzliche Bestätigung durch den Baumeister nicht erforderlich, und er hat seine Pflichten als Bauführer nicht verletzt.
Da aber das Erstgericht festgestellt hat, dass nur ein F30-Anstrich durchgeführt worden ist, obwohl nach Behördenauftrag ein F90-Anstrich erforderlich wäre, ist der Auftrag der Baubehörde an den Bauherrn lt. OGH „keine einfache Aufforderung, eine fehlenden Bestätigung nachzubringen, sondern die Anleitung zu einer möglichen Sanierung“. Dies deshalb, weil aufgrund der vorgelegten Statikpläne ein tatsächlicher Mangel an der Brandschutzausführung erkennbar ist.
Für die abschließende konkrete Beurteilung der strittigen Frage – inwieweit der Bauführer gegenüber dem Bauherrn verpflichtet ist, nicht nur die plan- und fachgerechte Ausführung der von ihm selbst und seinen Subunternehmern erbrachten Leistungen zu bestätigen, sondern auch jene der direkt beauftragten Professionisten – kommt es nach dem OGH auf den zwischen Bauherrn und Baumeister geschlossenen Vertrag an. Aus dem SbgBauPolG ist für den gegebenen Fall nichts zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Bauherr den Baumeister gegenüber der Behörde als Bauführer genannt hat, lassen sich keine Rückschluss auf den vereinbarten Leistungsumfang ziehen. Der OGH gab daher dem Erstgericht den Auftrag, in einem fortgesetzten Verfahren konkret festzustellen, welche Leistungen Bauherr und Baumeister vertraglich vereinbart haben.

PRAKTISCHE FOLGEN

Die Entscheidung zeigt die Grenzen der gesetzlichen Regelung zur Tätigkeit des Bauführers und die Wichtigkeit ihrer vertraglichen Ergänzung.
Im beschriebenen Fall wurde einer „Randpflicht“ des Baumeisters offenbar zu geringe Aufmerksamkeit gewidmet. Wohl im Bewusstsein, dass es beim „Formalakt“ der Bestätigung über die Bauausführung kein Problem geben wird, hat man die Pflichten des Bauführers nicht genau festgelegt.
Bauherr und Bauführer müssen also vertraglich vereinbaren, wie weit die Bestätigungspflicht des letzteren geht bzw. ob auch Leistungen von direkt beauftragten Professionisten vom Bauführer überwacht und bestätigt werden müssen. Dies wird auch eine honorarrelevante Frage sein, da eine weitere Bestätigungspflicht auch mehr Prüfungspflichten und auch Haftungsmöglichkeiten bedeutet.

OGH 5 Ob 43/09y vom 10. 11. 2009

Dipl.-Ing. Dr.techn. Dr.iur. Nikolaus Thaller
Sachverständiger für Bauwirtschaft

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Kategorie: Bau & Recht