32 architektur FACHMAGAZIN Bau & Recht Die gemeinnützige Bauvereinigung als Gesellschafterin Eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung unterliegt in Österreich den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) und hat ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung, dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs– und Siedlungswesens zu richten und ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen. Zweck der gemeinnützigen Bauvereinigungen ist dabei vorrangig die Errichtung, Verwaltung und Sanierung (kostengünstigen) Wohnraums. Gemeinnützige Bauvereinigungen können grundsätzlich in der Rechtsform einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft organisiert sein. In Österreich existieren derzeit rund 200 als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen, wovon mehr als die Hälfte in Form einer Genossenschaft, umgangssprachlich häufig als Wohnbaugenossenschaft bzw. Wohnungsgenossenschaft bezeichnet, errichtet sind. Neben der Erfüllung ihres Hauptzwecks halten gemeinnützige Bauvereinigungen heute auch regelmäßig Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die österreichischen Gesetze gestatten gemeinnützigen Bauvereinigungen den Erwerb von Beteiligungen jedoch nur in sehr engen Grenzen. Die Bestimmungen des § 7 WGG definieren das Betätigungsfeld gemeinnütziger Bauvereinigungen und normieren dabei ausdrücklich, welche geschäftlichen Tätigkeiten erlaubt sind. Das Geschäftsfeld gemeinnütziger Bauvereinigungen lässt sich demnach in die drei Kategorien, nämlich in Haupt-, Neben- und konnexe Zusatzgeschäfte einteilen. In Österreich lebt etwa jeder Sechste in einer, von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten bzw. verwalteten Wohnung. Die gemeinnützige Wohnungswirtschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten also zu einem beachtlichen Wirtschaftsfaktor entwickelt – doch in welchem Ausmaß dürfen gemeinnützige Bauvereinigungen neben der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen auch Beteiligungen an anderen Unternehmen halten? Hauptgeschäfte, welche die gemeinnützigen Bauvereinigungen überwiegend zu tätigen haben, umfassen die Errichtung, Verwaltung und Sanierung von Wohnungen. Nebengeschäfte dürfen gemeinnützige Bauvereinigungen neben den von ihnen überwiegend zu tätigenden Geschäften betreiben. In diesem Rahmen dürfen gemeinnützige Bauvereinigungen beispielsweise Geschäftsräume, Garagen- oder Abstellplätze errichten oder sich etwa gemäß § 7 Abs 3 Z 9 und 10 WGG auch an anderen Unternehmen beteiligen. So erklärt Z 9 den Erwerb von Anteilen durch eine gemeinnützige Bauvereinigung an anderen gemeinnützigen Bauvereinigungen bzw. die Mitgliedschaft bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen, deren Tätigkeit die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens zum Ziel hat, für zulässige Nebengeschäfte. Z 10 ermöglicht indes Beteiligungen an Kreditunternehmungen in der Rechtsform der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie zur Kreditbeschaffung für die Bauvereinigung erforderlich sind, sowie die Beteiligungen an Bausparkassen und den Abschluss von Bausparverträgen als Bausparer. Die sogenannten, konnexen Zusatzgeschäfte erweitern das Betätigungsfeld gemeinnütziger Bauvereinigungen um weitere Geschäfte, welche jedoch von diesen nur unter der Voraussetzung getätigt werden dürfen, dass sie im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig sind. Im Unterschied zu Haupt- und Nebengeschäften bedürfen diese grundsätzlich der Zustimmung der Landesregierung und unterliegen der Körperschaftssteuer. In diesem Sinne regelt etwa § 7 Abs 4 WGG die Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in Abs 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen. Die Landesregierung darf gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einer solchen Beteiligung jedoch nur zustimmen, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben der Bauvereinigung erforderlich ist, die Unternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet ist und das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird. Die Praxis legt hierbei an das vom Gesetz normierte Kriterium der Erforderlichkeit einen strengen Maßstab an. So setzt die Zustimmung der Landesregierung voraus, dass die Durchführung von Haupt- bzw. Nebengeschäften von der geplanten Beteiligung abhängig sein muss, ein Versagen der Zustimmung die gemeinnützige Bauvereinigung also gleichsam an der Durchführung ihrer eigentlichen Geschäfte hindern würde. Das darüber hinaus statuierte Verbot der übermäßigen Bindung des Vermögens soll zudem die finanziellen Mittel der gemeinnützigen Bauvereinigung für den Wohnbau sichern. In Abweichung von § 7 Abs 4 WGG sieht die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 dem § 7 WGG angefügte Ausnahmebestimmung des Abs 4b demgegenüber jedoch das Erfordernis der Zustimmung der Landesregierung für gewisse, als konnexe Zusatzgeschäfte zu qualifizierende Beteiligungen, unter anderem aus Gründen der administrativen Erleichterung nicht mehr vor. Text: Mag. Matthias Nödl, Rechtsanwalt
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